GreenXpert e.U.
GreenXpert e.U. aus Walding in Oberösterreich
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Bereich Handel

I. Geltung

Sämtliche Verträge zwischen Fa. GreenXpert e.U. (im folgenden kurz Verkäufer) und Kunden, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden KUNDE) erfolgen nur anhand der vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Land- und Forstwirte bzw. land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Sämtliche Verträge werden ausschließlich in Schriftform ausgeführt. Nebenabsprachen bestehen nicht. Ein Abgehen von der Schriftform bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Verträge erlangen ihre Gültigkeit erst nach Unterfertigung der Verkaufsleitung. Der bereits vom KUNDEN unterfertige Kaufvertrag ist bis zur Unterfertigung durch die Verkaufsleitung ein verbindliches Vertragsangebot des KUNDEN. Dieses Angebot kann von der Verkaufsleitung binnen 21 Tagen ab Unterfertigung durch den Kunden angenommen werden. Der Vertrag gilt erst am Tag der Unterfertigung durch die Verkaufsleitung als abgeschlossen und die Lieferfrist beginnt erst ab diesem Tag zu laufen. Sollte das Angebot des KUNDEN von der Verkaufsleitung nicht binnen 21 Tagen unterfertigt werden, wird der Kunde vom Verkäufer verständigt, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist.

  1. Kaufgegenstand

Eine Abweichung von der bestellten Ausführung des Kaufgegenstandes ist zulässig, wenn es sich um eine dem KUNDEN zumutbare Änderung oder Abweichung, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, handelt (serienmäßige Abweichung in Form und Konstruktion sowie geringfügige Farbabweichungen), sofern diese Abweichung bzw. Änderung nicht steuerliche oder versicherungsmäßige Nachteile für den KUNDEN zur Folge hat.

III. Übergabe bzw. Übernahme

  1. Der Ort der Übergabe bzw. Übernahme des Kaufgegenstandes ist der Firmensitz des Verkäufers. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kaufgegenstand an den KUNDEN zugestellt wird.
  2. Hat der Verkäufer den KUNDEN verständigt, dass der bestellte Kaufgegenstand zur Abholung bereitgestellt ist, so ist der KUNDE verpflichtet, diesen binnen 10 Tagen ab Erhalt der Verständigung am oben bezeichneten Ort abzuholen.
  3. Mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Übernahmefrist bzw. im Falle der Übergabe bzw. Übernahme des Kaugegenstandes spätestens mit diesem Zeitpunkt geht die mit dem Besitz des Kaufgegenstandes verbundene Last und Gefahr auf den KUNDEN über.

Der Verkäufer haftet nach fruchtlosem Ablauf der Übernahmefrist nicht für Beschädigung oder Verlust des Kaufgegenstandes, es sei denn, dass die Beschädigung oder der Verlust von Ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.

 

  1. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abnahme des Kaufgegenstandes ist der Verkäufer berechtigt, ein Standgeld in Höhe von pauschal EUR 100,00 pro angefangener Woche zu verrechnen.
  2. Der KUNDE ist verpflichtet, bei Übernahme des Kaufgegenstandes zu prüfen, ob es seiner Bestellung entspricht. Ist dies der Fall, so hat er dies bei Übernahme des Kaufgegenstandes zu bestätigen. Er hat allfällige offene Mängel sofort zu rügen. Im Übrigen gelten hinsichtlich allfälliger Mängel des Kaufgegenstandes die Gewährleistungsbestimmungen gemäß Punkt VII.
  3. Lieferverzug

Ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund Lieferverzuges ist nur möglich, wenn der Lieferverzug mindestens die Hälfte der vereinbarten Lieferzeit übersteigt, und unter Setzung einer Nachfrist in Höhe von zumindest der Hälfte der vereinbarten Lieferfrist ein schriftlicher Rücktritt vom Vertrag mittels eingeschriebenen Briefs erfolgt. Lieferverzug der aufgrund eintretender Betriebsstörungen beim Hersteller oder Zulieferer entsteht und den Verkäufer ohne eigenes Verschulden an der Lieferung hindert, verlängert die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Lieferfrist automatisch um den entsprechenden Zeitraum der Betriebsstörung. Gleiches gilt bei Lieferverzug des Herstellers oder Zulieferers wegen technischer Probleme. Der KUNDE verzichtet dabei auf mögliche Schadenersatzansprüche.

 

  1. Kaufpreis

 

  1. Der vereinbarte Kaufpreis wird garantiert, wenn die vereinbarte Lieferfrist nicht länger als zwei Monate ist. Ist dies der Fall, so kann er sich nur durch folgende Umstände verändern, deren Eintritt nicht vom Willen des Verkäufers abhängig ist: Änderungen von Zöllen und Währungsparitäten und/oder Erhöhung von Abgaben und Ausstattungsänderungen auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften. Wird eine Lieferfrist von über zwei Monaten vereinbart, so kann der Verkäufer einen höheren als den oben angeführten Kaufpreis verlangen, wenn einer der oben angeführten Umstände eintritt oder sich für den Verkäufer die Einstandskosten für den Kaufgegenstand erhöhen und der Eintritt dieser Umstände nicht vom Willen des Verkäufers abhängig ist.
  2. Der KUNDE kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bei Lieferung eine Preiserhöhung des Kaufantrages von mehr als 5% des vereinbarten Gesamtkaufpreises begehrt. Der Verkäufer hat den KUNDEN von der Preiserhöhung nachweislich zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt. Tritt der KUNDE innerhalb dieser Frist nicht vom Vertrag zurück, so gilt der erhöhte Kaufpreis als vereinbart. Darauf hat der Verkäufer den KUNDEN ausdrücklich aufmerksam zu machen.
  3. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Gerätschaft bar zu bezahlen, längstens jedoch binnen 8 Tagen nach Übergabe. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Es steht uns frei, die Ware nur nach vollständiger Bezahlung auszufolgen.
  4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu berechnen. Bei Zahlungsverzug entfallen allenfalls eingeräumte Nachlässe und Rabatte. Im Falle der Säumnis ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle zweckentsprechenden prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringung, insbesondere die Rechtsanwaltskosten zu ersetzten.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit allfälligen Gegenforderungen gegen unsere Kaufpreisforderungen aufzurechnen, es sei denn die Forderung des Kunden wurde gerichtlich festgestellt, oder von uns schriftlich anerkannt. Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles der Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
  6. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
  7. Auflösung des Kaufvertrages aus Verschulden des KUNDEN

Wird der Vertrag aus dem Verschulden des KUNDEN aufgelöst, so kann der Verkäufer vom KUNDEN als Ersatz einen Vergütungsbetrag in Höhe von 10% des Kaufpreises oder den gesetzlichen Schadenersatzbetrag beanspruchen. Der KUNDE hat dem Verkäufer alle bis zur Auflösung des Vertrages getätigten Aufwendungen und Ausgaben zu ersetzen.

VII. Vertragsrücktritt Verkäufer

Bei Annahmeverzug (Pkt. III:) sowie bei Zahlungsverzug oder anderen wichtigen Gründen, die uns ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, wie insbesondere eine Verschlechterung der Vermögenssituationen des Kunden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Eine Verschlechterung der Vermögenssituation wird aufgrund der Bonitätsauskünfte der exekutiven Pfandrechte und eingeleiteten Zwangsversteigerungen ersichtlich. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Die Höhe des pauschalierten Schadenersatzes unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

VIII. Vermittlungsverkauf

Landwirtschaftliche Geräte die zur Vermittlung übernommen werden, stehen im ausschließlichen und unbelasteten Eigentum des Kunden. Übergibt der Kunde zur Vermittlung land- und forstwirtschaftliches Gerät, welches nicht im ausschließlichen und unbelasteten Eigentum des Kunden steht, so sind sämtliche nachteiligen Folgen vom Kunden zu tragen. Dies umfasst insbesondere den Ersatz von hieraus entstehenden Mehrkosten und allfällige Kaufpreisdifferenzen, aufgrund einer Forderungsabtretung. Kunden, die uns ein Objekt zur Vermittlung übergeben, haben nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für den Vermittlungsverkaufsgegenstand gegenüber dem Drittkäufer einzustehen. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder um die land- und forstwirtschaftlichen Geräte in einen verkaufsfähigen Zustand zu bringen, sind vom Kunden, unverzüglich, jedoch längsten binnen 7 Tagen nach unserer Aufforderung zu ersetzen.

  1. Mahn- und Inkassospesen

Betreibt der Verkäufer das Mahnwesen selbst, ist er berechtigt, für die Durchführung der Mahnungen einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 zu verrechnen.

  1. Ersatzlieferung

Wenn der KUNDE in Annahmeverzug kommt, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Der Kaufgegenstand ist vom KUNDEN auf seine Kosten gegen die typischen Betriebsrisiken für landwirtschaftliche Maschinen bezeichneten Risiken zu versichern. 1. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art immer über den unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Kaufgegenstand zu treffen.

  1. Der KUNDE hat den Verkäufer sogleich zu verständigen, falls von Dritten auf den Kaufgegenstand gegriffen wird (z.B. Exekutionsführung auf den Kaufgegenstand).

XII. Probefahrten

  1. Eine Probefahrt ist ein Funktionstext/Praxistest eines Geräts vor der Indienststellung durch den KUNDEN. Sinn und Zweck der Probefahrt ist es, sich von der Gebrauchsfähigkeit eines Fahrzeuges bzw. einer Maschine zu überzeugen.
  2. Der KUNDE haftet für sämtliche von ihm bzw. eines Angestellten/Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, die infolge einer Probefahrt entstehen, gleichgültig ob diese infolge einer leichten oder einer groben Fahrlässigkeit entstanden sind. Bei Probefahrten auf unserem Betriebsgelände ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit zu Gunsten des Kunden ausgeschlossen. Der Probefahrer stellt den Halter des Fahrzeuges von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Probefahrt entstanden sind (Verkehrsstrafen, etc..).

XIII. Gewährleistung und Garantie

  1. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten GreenXpert e.U. ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Überlassungszeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom KUNDEN zu beweisen. Anderslautende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart und im Kaufbetrag angeführt werden. Dem KUNDEN stehen bei Mängeln des Kaufgegenstandes Gewährleistungsansprüche mit folgenden Regelungen zu:
  2. a) der Verkäufer kann sich von dem Anspruch auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht.
  3. b) Der Verkäufer kann sich von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist einer für den KUNDEN zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.
  4. c) im Falle der Wandlung u. der dadurch bedingten Rückstellung des Kaufgegenstandes durch den KUNDEN hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung des Kaufgegenstandes zu leisten.
  5. d) Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Sachmängeln beginnt mit der Übergabe bzw. Übernahme des Fahrzeuges durch den KUNDEN.
  6. Bei Gebrauchtmaschinen sind sämtliche Ansprüche und Rechte für Sachmängel aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes zur Gänze ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine Haftung bei Vorsatz und Arglist.
  7. Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus leistet der Verkäufer für den Kaufgegenstand die im nachstehenden angeführten Garantie.
  8. a) dem KUNDEN wird für den Kaufgegenstand die vom Lieferanten des Verkäufers letzterem jeweils gewährte Garantie in dieser Art und in dem Umfang zugestanden, wie dies Vertragsinhalt zwischen

Verkäufer und Lieferant ist.

  1. b) Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln nach dieser Garantie können nur bei den für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend gemacht werden und sind unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zu erheben.
  2. c) Garantieansprüche sind ausgeschlossen, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand zuvor von einem für dessen Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt worden ist, oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung das Lieferwerk nicht genehmigt hat oder den Kaufgegenstand in einer vom Lieferwerk nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder der KUNDE die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes

(Betriebsanleitung, Kundendienstheft usw.) nicht befolgt hat.

  1. d) Garantieansprüche sind innerhalb der genannten Garantiefrist nach den Bestimmungen des 933 ABGB geltend zu machen.

XIV. Schadenersatz

  1. Der Verkäufer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit sowie nach den zwingenden Normen des Produkthaftungsgesetzes. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

Die Haftung des Verkäufers ist mit 50% der Verkaufssumme begrenzt. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und reinen Vermögensschäden ist außer im Falle des Vorsatzes des Verkäufers ausgeschlossen.

  1. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
  1. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht u. zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XVI. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertrag ist ausschließlich das örtlich und sachlich zuständige Gericht für 4111 Walding.

XVII. Sonstige Vertragsbestimmungen

  1. Der KUNDE erteilt sine Zustimmung, dass die im Kaufantrag enthaltenen persönlichen Daten vom Verkäufer automationsunterstützt verarbeitet und übermittelt werden dürfen.
  2. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, vom KUNDEN bankmäßige Zinsen sowie die MwSt. aus den Zinsen zu begehren.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

                                                                                                                                                           Stand Jänner 2018

Bereich Erdbewegung

  1. Anwendungsbereich

Die Fa. GreenXpert e.U. erbringt im Rahmen ihres Unternehmens insbesondere folgende Leistungen: Außengestaltungen, Herstellung von Kanal-, Wasser- und Stromanschlüssen, sämtliche Aushub- und Grabarbeiten für den privaten Hausbau, Aushub von Schwimmbädern, alle Arbeiten bis 1,25m Tiefe und Vermietung von Baumaschinen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – im Folgenden „AGB“ genannt – gelten für alle geschlossenen Rechtsgeschäfte und Aufträge, bei denen die Fa. GreenXpert e.U. im Rahmen ihres Unternehmens Auftragnehmer ist. Die AGB stellen einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Rechtsbeziehungen der Fa. GreenXpert e.U. im Rahmen ihres Unternehmens dar.  Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für ein Abgehen dieses Schriftlichkeitsgebotes.

Die Fa. GreenXpert e.U. wird ausschließlich auf Basis dieser AGB rechtsgeschäftlich tätig. Die AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle künftigen Geschäftsfälle, bei denen derselbe Auftraggeber ist.

Abweichende AGB des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Der Vertragspartner nimmt diesen Gültigkeitsausschluss zustimmend zur Kenntnis. Die Fa. GreenXpert e.U. ist nicht verpflichtet, den AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist.

  1. Angebot

Die Angebote der Fa. GreenXpert.e.U. sind unverbindlich. Der Vertrag kommt erst dann zu Stande, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt oder die Fa. GreenXpert e.U. dem Auftrag tatsächlich entspricht.

Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Vertragsabschluss, hat dies auf das gegenständliche Auftragsverhältnis keinen Einfluss.

III. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen der Fa. GreenXpert e.U. sind unverzüglich nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist die Fa. GreenXpert e.U. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12%  über den Basiszinssatz geltend zu machen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Weiters ist der Auftraggeber bei Zahlungsverzug verpflichtet, Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen. Gewährleistungsansprüche oder sonstige Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Aufrechnung.

Beanstandungen der Rechnungen haben innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt zu erfolgen, widrigenfalls die Rechnungen als genehmigt gelten.

  1. Vertragsauflösung

Wird der Auftrag von der Fa. GreenXpert e.U. aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht ausgeführt, oder wird der Vertrag einvernehmlich aufgelöst, so hat die Fa. GreenXpert e.U. Anspruch auf die Bezahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 30 % der Auftragssumme.

Der Fa. GreenXpert e.U. steht es jederzeit auch frei, darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

  1. Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung

Sofern die Fa. GreenXpert e.U. für die Erfüllung des Auftrages Materialien bereitstellt, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlungen des Werklohnes samt Nebenkosten in ihrem Eigentum. Die Fa. GreenXpert e.U. ist bei einer andauernden Vertragsverletzung oder einer Insolvenz des Auftraggebers berechtigt, die Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Materialien zu verlangen.

  1. Aufklärungs-, Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fa. GreenXpert e.U. auch ohne deren besondere Aufforderung, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und sie von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig informiert wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Fa. GreenXpert e.U. bekannt werden. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seiner Aufklärungs-, Informations- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, haftet die Fa. GreenXpert e.U. nicht.

VII. Gewährleistung und Garantie

Sofern der Auftraggeber Konsument ist, gelten die gesetzlichen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen.

Wenn es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt und der Auftrag sowohl für den Auftraggeber als auch für die Fa. GreenXpert e.U. ein Unternehmensgeschäft darstellt, erklärt sich der Unternehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fa. GreenXpert e.U. für Gewährleistungsfälle nicht haftet. Die Gewährleistung ist daher ausdrücklich ausgeschlossen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erfüllung bzw. nach Entdeckung eines verborgenen Mangels gegenüber der Fa. GreenXpert e.U. schriftlich geltend zu machen. Andernfalls gilt die von der Fa. GreenXpert e.U. erbrachte Leistung als genehmigt. Die Fa. GreenXpert e.U. gewährt keine Garantie, außer sie sichert eine solche ausdrücklich schriftlich zu.

VIII. Erfüllung

Die angestrebten Erfüllungstermine können von der Fa. GreenXpert e.U. nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber alle notwendigen Vorarbeiten leistet, alle notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Arbeitsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige und nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. nicht zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, hat die Fa. GreenXpert e.U. nicht zu vertreten und können nicht zum von der Fa. GreenXpert e.U. zu vertretenden Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz allenfalls daraus bei der Fa. GreenXpert e.U. entstandener Schäden, insbesondere eines entgangenen Gewinns, unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers.

Behördliche und etwa für die Ausführung von Aufträgen erforderliche Genehmigung Dritter sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu erwirken. Die Fa. GreenXpert e.U. ist nicht verpflichtet, diese Genehmigungen zu überprüfen. Sollten Genehmigungen nicht rechtzeitig vorliegen, so haftet der Auftraggeber gegenüber der Fa. GreenXpert e.U. für einen allenfalls daraus entstandenen Schaden, insbesondere eines entgangenen Gewinns.

  1. Vermietung von Baumaschinen

Bei der Vermietung von Baumaschinen ist der Mietgegenstand in einem eigens dafür vorgesehenen Lieferschein genau beschrieben. Der Mietgegenstand steht im Eigentum der Fa. GreenXpert e.U. als Vermieter. Eine Untervermietung oder Verleihung ist dem Mieter nicht gestattet.

Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung, der Übergabe an einen Frachtführer oder der Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Verlängerung der Vertragsdauer kann nur schriftlich vereinbart werden. Wird der Mietgegenstand nicht zeitgerecht zurückgestellt, ist der Mieter verpflichtet, ein Benützungsentgelt mindestens in der Höhe des bisherigen Mietzinses zu entrichten und unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzforderungen der Fa. GreenXpert e.U.

Der Mieter trägt alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab Abholung, Übergabe an einen Frachtführer oder Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt bis zur Rückstellung an die Fa. GreenXpert e.U.

Die im Vorhinein und ohne jeden Abzug fällige Miete zuzüglich Umsatzsteuer gilt für einen Betrieb von maximal 8 Stunden pro Arbeitstag. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebszeit nicht ausgenützt wird.

Die Mietvertragsgebühr, die Kosten für die Ver- und Entladung, die Transportkosten für Hin- und Rücklieferung, der Betriebsstoff, die Personalkosten für die Einschulung und den Betrieb, die Versicherungen sowie sonstige Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

Die Fa. GreenXpert e.U. hat den Mietgegenstand in gereinigten und betriebstüchtigen Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereit zu stellen. Der Mieter hat den Mietgegenstand im selben Zustand an die Fa. GreenXpert e.U. zurückzustellen.

Vor der Versendung oder bei der Übernahme des Mietgegenstandes ist sowohl bei der Anlieferung als auch bei der Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterfertigen. Etwaige Mängel sind in den Zustandsbericht aufzunehmen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes, gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Verborgene Mängel müssen der Fa. GreenXpert e.U. bzw. dem Mieter ab Bekanntwerden binnen drei Werktagen nach Anlieferung bzw. Rücklieferung mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr geltend gemacht werden. Wird das Gerät in einem Zustand, der einer vertragsgemäßen Benützung nicht entspricht, zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die für die Beschaffung der Ersatzteile und die Reparatur notwendig ist. Die mit der Ersatzteilbeschaffung und Reparatur entstandenen Kosten sind dem Mieter vor Arbeitsbeginn in der geschätzten Höhe bekannt zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur am Standort in der vereinbarten Betriebsdauer (Einschichtbetrieb, somit 8 Stunden pro Arbeitstag) betriebsgewöhnlich unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu verwenden. Bedienungshinweise und Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind unbedingt zu beachten. Die Fa. GreenXpert e.U. ist für die vorgeschriebenen Servicearbeiten zuständig. Diese sind vom Mieter jedoch rechtzeitig anzuzeigen. Auftretende Schäden sind der Fa. GreenXpert e.U. unverzüglich bekannt zu geben. Die Fa. GreenXpert e.U. ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

Der Mieter haftet für jede Beschädigung und den Verlust des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ein Verschulden des Mieters, seiner Leute, des beigestellten Personal oder sonstiger Dritter oder durch unvorhersehbare und unabwendbaren Ereignisse (z.B. Unfall oder höhere Gewalt) verursacht worden ist. Der Mieter verpflichtet sich, eine alle Risiken abdeckende Versicherung so rechtzeitig abzuschließen, dass während der Mietdauer ein alle Risiken abdeckender Versicherungsschutz gegeben ist. Von dieser Verpflichtung ist der Mieter nur dann entbunden, wenn es zwischen den Vertragsparteien eine anders lautende schriftliche Vereinbarung gibt. Auf Verlangen hat der Mieter der Fa. GreenXpert e.U. den aufrechten Bestand einer solchen Versicherung durch Vorlage der Polizze nachzuweisen. Die Fa. GreenXpert e.U. ist berechtigt, auf Kosten des Mieters die Versicherung abzuschließen, wenn der Mieter einen Versicherungsschutz nicht nachweisen kann.

Die Fa. GreenXpert e.U. haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, auch nicht aus der Produkthaftung, die durch die Benützung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder Dritte entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, die Fa. GreenXpert e.U. schad- und klaglos zu halten, wenn die Fa. GreenXpert e.U. wegen derartiger Folgeschäden haftbar gemacht wird. Schadenersatzansprüche gegenüber der Fa. GreenXpert e.U. sind ausgeschlossen, insbesondere wegen der Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes und einen allenfalls entgangenen Gewinn. Alle Reparaturen und Beschädigungen des Mietgegenstandes sind der Fa. GreenXpert e.U. unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen der Fa. GreenXpert e.U. zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Mieter auf seine Kosten bei der Fa. GreenXpert e.U. zu beziehen. Sollte bei einer Kontrolle von der Fa. GreenXpert e.U. festgestellt werden, dass die Servicetermine nicht oder verspätet angezeigt wurden, ist die Fa. GreenXpert e.U. berechtigt, vom Mieter daraus resultierende Schäden ersetzt zu verlangen.

Die aus der normalen Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten der Fa. GreenXpert e.U. Gewaltschäden resultierend aus der Fehlbedingung und Nichteinhaltung der Servicepflichten sind auf Kosten des Mieters zu beheben. Sollte der Mieter eine Versicherung für den Mietgegenstand nicht abgeschlossen haben, geht die Reparatur des Mietgegenstandes zu Lasten des Mieters.

Das von der Fa. GreenXpert e.U. bereit gestellte Personal gilt als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Die Einweisung und Kontrolle für dieses Personal obliegt dem Mieter. Der Mieter darf nur fachmännisches und geschultes Personal zur Bedienung des Mietgegenstandes heranziehen. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar. Die Fa. GreenXpert e.U. ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz ausdrücklicher Mahnung durch die Fa. GreenXpert e.U. binnen 7 Tagen nicht nachkommt. In diesem Fall ist die Fa. GreenXpert e.U. berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen und der Mieter verpflichtet, Schadenersatz mindestens in der Höhe der entgangenen Mieten zu leisten. Die Mietverträge sind gemäß § 33 TP 5 GebG fristgerecht zu vergebühren. Die Vertragsgebühr, die an das zuständige Finanzamt zu bezahlen ist, beträgt derzeit 1 % des gesamten vereinbarten Bruttomietzinses.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle Vereinbarungen, die mit der Fa. GreenXpert e.U. geschlossen werden, unterliegen österreichischem Recht. Als Gerichtsstand wird das Bezirksgericht Linz vereinbart. Die Fa. GreenXpert e.U. ist jedoch berechtigt, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.

  1. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt.

 Stand Jänner 2018

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